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Satzung
Gnadenhof Villa Bunt-a-Hund
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gnadenhof Villa Bunt-a-Hund “. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen. - Der Verein hat seinen Sitz in Zossen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein Gnadenhof Villa Bunt-a-Hund verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. - Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Aufnahme, Pflege und tierärztliche Versorgung notleidender Tiere,
- die artgerechte Unterbringung von Haustieren,
- Aufklärungsarbeit zum Thema Tierwohl und Tierschutz,
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im Tier- und Naturschutz.
- Arten und Naturschutz ist vom Tierschutz nicht zu trennen.
- Bekämpfung des Missbrauchs der Tiere sowie der Verbesserung ihrer Lebensqualität.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person
werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. - Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet
hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. - Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des
Vereins in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen (Urkunde als Anlage
beigefügt).
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. - Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es:
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt
hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen
Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese
sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. - Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes passive Mitglied dient als Förderer, hat allerdings kein Stimm- oder Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung. - Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, zu unterstützen. - Aktive Mitglieder haben im Gegensatz zu passiven Mitglieder die Pflicht, die Veranstaltungen
des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Passive Mitglieder dürfen auf freiwilliger
Basis unterstützen. - Der Jahresbeitrag wird alljährig von der Mitgliederversammlung für das folgende
Geschäftsjahr beschlossen. - Der Vorstand kann den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird wie folgt festgelegt:
Aktive Mitglieder: 5€/Monat
Passiver Mitglieder: 6€/Monat
Minderjährige/Rentner: 2,50€/Monat - Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d. die Aufnahme neuer Mitglieder - Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem
Schriftführerund ein bis zwei Beisitzern. - Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam. - Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit
der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl
oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im
Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. - Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. - Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer
sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem
anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3. die
Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Rechnungsprüfer
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und
Rechnungsprüfer
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt in
Textform an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse des Mitglieds - Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung bei Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge
zum Gegenstand haben. - Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine
Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt
zu geben. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet. - Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl
durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine
Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die
Auflösung des Vereins die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. - Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Rechnungsprüfer
- Die Rechnungsprüfer / innen werden in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie
haben das Recht und die Pflicht, während der Dauer ihrer Amtszeit unvermutet Buch- und
Kassenprüfungen vorzunehmen. - Die Rechnungsprüfer / innen haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer
Prüfung zu berichten und ihren Bericht schriftlich niederzulegen, sowie einen Antrag auf
Entlastung des gesamten Vorstandes zu stellen. - Wiederwahlen der Rechnungsprüfer / innen sind zulässig.
§ 11 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein kann Mitglied in anderen Tier – und Naturschutzorganisationen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird
im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über
die Verwendung des Vermögens des Vereins abgestimmt, wobei das Vermögen des Vereins
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts fällt oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz. - Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 Verabschiedung der Vereinssatzung durch die Gründungsmitglieder:
Marco Binder
Susanne Pape
Rolf Pape
Yvonne Penkuhn-Wusterack
Manuela Alsich
Miriam Schneider
Arian Polland
Skadi Wiebiralski
Marcel Wiebiralski
Löwenbruch, den 10.08.2025



