Satzung

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Satzung
Gnadenhof Villa Bunt-a-Hund

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gnadenhof Villa Bunt-a-Hund “. Er soll in das Vereinsregister
    eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Zossen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein Gnadenhof Villa Bunt-a-Hund verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO).
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Aufnahme, Pflege und tierärztliche Versorgung notleidender Tiere,
  • die artgerechte Unterbringung von Haustieren,
  • Aufklärungsarbeit zum Thema Tierwohl und Tierschutz,
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im Tier- und Naturschutz.
  1. Arten und Naturschutz ist vom Tierschutz nicht zu trennen.
  2. Bekämpfung des Missbrauchs der Tiere sowie der Verbesserung ihrer Lebensqualität.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf
    durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person
    werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
    entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet
    hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des
    Vereins in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen (Urkunde als Anlage
    beigefügt).

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
    einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
    ausgeschlossen werden, wenn es:
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
    geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt
    hat oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
    trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen
    Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, in der
    Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese
    sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an
    gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes passive Mitglied dient als Förderer, hat allerdings kein Stimm- oder Wahlrecht in der
    Mitgliederversammlung.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
    seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, zu unterstützen.
  5. Aktive Mitglieder haben im Gegensatz zu passiven Mitglieder die Pflicht, die Veranstaltungen
    des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Passive Mitglieder dürfen auf freiwilliger
    Basis unterstützen.
  6. Der Jahresbeitrag wird alljährig von der Mitgliederversammlung für das folgende
    Geschäftsjahr beschlossen.
  7. Der Vorstand kann den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird wie folgt festgelegt:
    Aktive Mitglieder: 5€/Monat
    Passiver Mitglieder: 6€/Monat
    Minderjährige/Rentner: 2,50€/Monat
  2. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
    Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
    Aufstellung der Tagesordnung,
    b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d. die Aufnahme neuer Mitglieder
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem
    Schriftführerund ein bis zwei Beisitzern.
  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei
    Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
    zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit
    der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl
    oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
    Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im
    Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
    Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
    Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
    dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer
    Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
    Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer
    sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem
    anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
    Angelegenheiten:
    a) Änderung der Satzung,
    b) die Auflösung des Vereins,
    c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3. die
    Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem
    Verein,
    d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Rechnungsprüfer
    e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und
    Rechnungsprüfer
    f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
    Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
    einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt in
    Textform an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse des Mitglieds
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine
    Woche vor der Mitgliederversammlung bei Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
    Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
    Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
    Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
    Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
    Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge
    zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
    Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
    Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine
    Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt
    zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
    Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
    wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
    Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
    Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl
    durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine
    Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die
    Auflösung des Vereins die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
    zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer / innen werden in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie
    haben das Recht und die Pflicht, während der Dauer ihrer Amtszeit unvermutet Buch- und
    Kassenprüfungen vorzunehmen.
  2. Die Rechnungsprüfer / innen haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer
    Prüfung zu berichten und ihren Bericht schriftlich niederzulegen, sowie einen Antrag auf
    Entlastung des gesamten Vorstandes zu stellen.
  3. Wiederwahlen der Rechnungsprüfer / innen sind zulässig.

§ 11 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein kann Mitglied in anderen Tier – und Naturschutzorganisationen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein
    Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
    Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird
    im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über
    die Verwendung des Vermögens des Vereins abgestimmt, wobei das Vermögen des Vereins
    an eine juristische Person des öffentlichen Rechts fällt oder eine andere steuerbegünstigte
    Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
    Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Verabschiedung der Vereinssatzung durch die Gründungsmitglieder:


Marco Binder


Susanne Pape


Rolf Pape


Yvonne Penkuhn-Wusterack


Manuela Alsich


Miriam Schneider


Arian Polland


Skadi Wiebiralski


Marcel Wiebiralski
Löwenbruch, den 10.08.2025